- Die EU begrenzt die Wochenarbeitszeit und hat Ansprüche auf Ruhezeiten, bezahlten Urlaub und Schutzmaßnahmen für Nachtarbeiter/innen ausgebaut. Darüber hinaus müssen die Anfahrtszeit zum Arbeitsort und Rufbereitschaftszeiten als Arbeitszeiten angerechnet werden. Mutterschaftsurlaub, der in Zeiten von Betriebsferien fällt, muss durch zusätzliche Urlaubstage ausgeglichen werden.
- Wirst du als Beschäftigte/r, z.B. im Baugewerbe oder in Montage-Berufen, in einem anderen EU-Land eingesetzt, musst du ab 2020 zum gleichen Tarif- bzw. Mindestlohn bezahlt werden wie einheimische Arbeitskräfte. Darüber hinaus wird diese „Entsendung“ auf höchstens zwölf Monate (in Ausnahmefällen 18 Monate) begrenzt.
- Als EU-Bürger/in musst du nur in einem Mitgliedsstaat Sozialversicherungsbeiträge Außerdem werden deine Beitragszeiten in anderen EU-Staaten angerechnet: Wer zum Beispiel nur 20 Jahre in Deutschland rentenversichert war, dafür aber weitere 25 Jahre in Italien gearbeitet hat, kann trotzdem von der „Rente mit 63 nach 45 Beitragsjahren“ in Deutschland profitieren.
- Wird dein Unternehmen oder Betrieb aufgekauft, ist dein neuer Arbeitgeber dazu verpflichtet, ein Jahr lang die Arbeitsbedingungen, Verträge und Löhne aller Beschäftigten weiterzuführen. Bevor es zu Massenentlassungen kommt, müssen Unternehmen die Arbeiternehmer-Vertretung rechtzeitig informieren und zu Gesprächen einladen.
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