Freitag, 27. März 2020

Forderung nach Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen


Unternehmen dürfen sich Tarifverträgen nicht verweigern – Tarifbedingungen sollen für alle gelten.


Ein Bericht  aus der Druck- und Papierbranche von Michaela Böhm



Wie arbeitet es sich besser – mit oder ohne Tarifvertrag? Gute Frage. Wer einen Tarifvertrag hat, bekommt fast ein Fünftel mehr Lohn oder Gehalt, arbeitet im Durchschnitt wöchentlich eine Stunde kürzer und hat mehr Urlaub und Urlaubsgeld. Allerdings gilt ein Tarifvertrag nur noch für jeden zweiten Beschäftigten. Es sei »wünschenswert und erstrebenswert, in Deutschland wieder eine höhere Tarifbindung zu gewinnen«, sagte Angela Merkel bei einem Festakt zu 70 Jahre Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB). Das sehen wir auch so. Die große Koalition könnte sofort etwas tun für mehr Tarifbindung.

»Das Vetorecht der Arbeitgeber sollte abgeschafft werden. OT-Mitgliedschaften in den Arbeitgeberverbänden gehören ebenso abgeschafft.«
Dierk Hirschel, Chefökonom bei ver.di

Allgemein verbindlich – was ist das?

Ist ein Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt, dann gilt er für alle Betriebe und Beschäftigten der Branche. Anders gesagt: Die ver.di-Tarifverträge werden in jedem Betrieb in der Druckindustrie und Papierverarbeitung angewandt – in Ost und West, Nord und Süd. Auch in tariflosen Unternehmen.

Warum ist das nötig?

Aus Notwehr. Denn für immer weniger Beschäftigte gilt ein Tarifvertrag. Weil Firmen Betriebsteile auslagern und den Tarifvertrag nicht anwenden, aus dem Unternehmerverband austreten oder neue tariflose Betriebe gründen. Darüber hinaus bieten Unternehmerverbände Mitgliedschaften ohne Tarifbindung an. Das wird so rege in Anspruch genommen, dass oft die Mehrheit in einem Verband aus tariflosen Betrieben besteht – und die bestimmen dann über die Tarifpolitik mit.

Wie geht das?

Zunächst müssen sich Gewerkschaft und der Unternehmerverband einig sein – beispielsweise ver.di und der Bundesverband Druck und Medien (bvdm). Sie können gemeinsam beim Bundesarbeitsministerium oder – wenn es um regionale Tarifverträge geht – bei den zuständigen Landesregierungen einen Antrag stellen. Die Tarifausschüsse der Regierungen sind mit je drei Vertreter*innen der Gewerkschaften und der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände besetzt. In diesen Ausschüssen muss – so der juristische Begriff – Einvernehmen hergestellt werden. Ist eine Seite dagegen, ist die Allgemeinverbindlicherklärung gescheitert. Oft stimmt die Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände dagegen. Sie hat praktisch ein Vetorecht.

Ohne Tarifvertrag: länger arbeiten, weniger verdienen



»Um dem Preis- und Lohndumping in der Druckindustrie etwas entgegenzusetzen, haben wir den Bundesverband Druck und Medien aufgefordert, gemeinsam mit uns für bestimmte tarifliche Regelungen die Allgemeinverbindlichkeit zu beantragen.«


Andreas Fröhlich, ver.di-Verhandlungsführer für die Druckindustrie

Wie lässt sich das ändern?

Der Deutsche Bundestag müsste das Tarifvertragsgesetz ändern und das Vetorecht für Unternehmerverbände abschaffen. Die jüngste Reform von 2014 hatte zwar das Ziel, die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen zu erleichtern. Doch das ist gescheitert.

Sind viele Tarifverträge in Deutschland allgemein verbindlich?

Zwei Zahlen vom Bundesarbeitsministerium: Von den rund 73.000 Tarifverträgen im Tarifregister sind zurzeit 443 allgemein verbindlich (Stand: 1. Juli 2017; das Verzeichnis wird derzeit überarbeitet).

 

Um welche Teile des Tarifwerks könnte es gehen?

Um das gesamte Tarifwerk einer Branche. Unter den wenigen allgemein verbindlichen Tarifverträgen finden sich welche zu Qualifizierung, Zusatzversorgung, vermögenswirksamen Leistungen, Kündigungsschutz. Seltener wird die gesamte Tariftabelle für allgemein verbindlich erklärt. Eine andere Möglichkeit ist, über das Arbeitnehmer-Entsendegesetz eine Lohngruppe herauszugreifen. Sie könnte für allgemein verbindlich erklärt werden. Konkret bedeutete das für die Papierverarbeitung: Jede Fachkraft verdiente dann im Westen mindestens 17,37 Euro (Ost: 16,88 Euro).

Welche Vorteile hat die Allgemeinverbindlicherklärung für die Beschäftigten?
Man stelle sich vor: In jedem Betrieb der Druckindustrie oder Papierverarbeitung werden Tariflöhne bezahlt. Zuschläge, Urlaubsgeld und tarifliche Jahresleistung sind überall gleich. Arbeitszeit und Zahl der Urlaubstage ebenfalls. Niemand muss mehr seine Heimatregion verlassen, weil er sich die schlechte Bezahlung nicht mehr leisten kann. Niemand muss fürchten, durch Niedriglöhne in die Armut getrieben zu werden. Stattdessen zahlen Beschäftigte und Unternehmer auf Basis anständiger Löhne Steuern und Beiträge in die Sozialkassen. Davon profitieren alle. Der Wettbewerb um Aufträge findet nicht mehr über niedrige Löhne statt, sondern über gute Produkte und Dienstleistungen.

»Wir fordern eine Änderung des Tarifvertragsgesetzes. Die Allgemeinverbindlichkeit darf nicht länger an dem (…) Vetorecht der Arbeitgeberverbände scheitern.«

Frank Werneke, Vorsitzender von ver.di

Das fordert ver.di:


Weg mit dem Vetorecht für Unternehmerverbände. Stattdessen sollte die Mehrheit im Tarifausschuss über eine Allgemeinverbindlicherklärung entscheiden.
Ende der OT-Mitgliedschaft: Mitglieder in Unternehmerverbänden, die Tarifverträge aushandeln, müssen die Tarifverträge auch anwenden.
Tarifverträge sollten so lange nachwirken, bis ein neuer Vertrag an deren Stelle tritt.



Quelle:
ver.di Augsburg Kompakt / Ausgabe 3 / März 2020 ; Originalbericht von Michaela Böhm

Samstag, 21. März 2020

Fortlaufend aktualisiert: Corona-Infos vom DGB




Dienstag, 17. März 2020

Corona: Frank Wernekes Botschaft an alle ver.di-Mitglieder



Was Beschäftigte wissen müssen

FAQ zur Corona-Krise


 Foto: DGB-Rechtsschutz Das Coronavirus hat nun auch alle deutschen Bundesländer erreicht


Auch in Deutschland ist das Coronavirus inzwischen in allen Bundesländern angekommen, immer mehr Menschen infizieren sich. Drastische Maßnahmen wie in China oder in Italien sind bislang nicht erforderlich geworden. Doch Beschäftigte sollten auch hierzulande darauf vorbereitet sein, dass es zu Einschränkungen des Alltags und der Arbeit kommen könnte. Folgendes müssen Beschäftigte derzeit bezüglich der Arbeit beachten.

Darf ich zu Hause bleiben, weil ich befürchte, mich bei der Arbeit anzustecken?

Die Befürchtung vor Ansteckung allein reicht nicht aus, der Arbeit fernbleiben zu können. Beschäftigte dürfen der Arbeit nur fernbleiben, wenn sie tatsächlich arbeitsunfähig sind, ansonsten sind sie zur Arbeit verpflichtet. Die reine Angst davor, bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin krank zu werden, führt also nicht dazu, dass man nicht zur Arbeit erscheinen muss.

Es gehört zum allgemeinen Lebensrisiko, sei es bei der Arbeit oder in der Freizeit, sich zu verletzen oder sich mit einer Krankheit anzustecken. Das gilt auch für Beschäftigte mit einer Vorerkrankung, die sie zwar nicht arbeitsunfähig macht, aber mit der sie einem höheren Risiko ausgesetzt sind, einen schwereren Krankheitsverlauf durch eine Coronavirus-Infektion zu entwickeln.

Verweigert ein*e Beschäftigte*r aus Angst vor einer Ansteckung die Arbeit, obwohl kein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen Unternehmen abmahnen und im Wiederholungsfall verhaltensbedingt kündigen.


Darf der Arbeitgeber mich nach Hause schicken

So, wie der*die Arbeitnehmer*in grundsätzlich zur Arbeit verpflichtet ist, muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten grundsätzlich beschäftigen. Solange er*sie arbeitsfähig ist, muss und darf er*sie im Betrieb tätig sein. Der Arbeitgeber darf seine Beschäftigten erst nach Hause schicken, wenn er der Meinung ist, dass sie nicht arbeitsfähig sind.

Auch eine Zwangsbeurlaubung unter Fortzahlung der Vergütung kommt grundsätzlich nicht in Frage. Urlaub und Überstundenabbau sind nur dann möglich, wenn der Beschäftigte dies beantragt, also nicht gegen dessen Willen. Sofern im Betrieb eine Regelung zum Home-Office besteht, kann der Arbeitgeber im Rahmen der bestehenden Regelungen seine Beschäftigten auch von Zuhause aus arbeiten lassen. Hier sind die Regelungen des Einzelfalles zu beachten.

Entschließt sich der Arbeitgeber aus freien Stücken, den Betrieb vorübergehend zu schließen, kann er dies natürlich tun. Er muss dann aber das Entgelt weiterzahlen und darf auch nicht auf die Überstundenkonten zurückgreifen.


Kann ich selbst zuhause bleiben, wenn ich keine Betreuungsmöglichkeit für meine Kinder habe?

Wenn die Behörden Kindertagesstätten aufgrund der Virusgefahr schließen, ist dies für arbeitende Eltern natürlich ein Problem, weil ihre Kinder dann unter Umständen unbeaufsichtigt sind. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sie ihrerseits der Arbeit fernbleiben können. Grundsätzlich sind Beschäftigte verpflichtet, Anstrengungen zu unternehmen, um das Kind anderweitig betreuen zu lassen. Gerade bei kleinen Kindern ist das aber bekanntlich kein Selbstläufer. Hier sollten Sie schnellstmöglich ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen und gemeinsam überlegen, ob etwa Arbeit von zu Hause aus in Frage kommen kann.

Natürlich können Beschäftigte auch versuchen, kurzfristig Urlaub zu nehmen oder Überstunden abzubummeln. Eine kurzfristig anfallende Kinderbetreuung ist auf jeden Fall ein Grund, sodass der Arbeitgeber den Urlaub nicht ohne weiteres ablehnen kann. Dem kann aber der Urlaubswunsch anderer Beschäftigter entgegenstehen, deren Kinder ebenfalls ohne Betreuung sind. Beschäftigten mit Kindern, die aufgrund einer Epidemie keine Betreuung haben, bleibt letztlich nur, die Situation offen mit dem Arbeitgeber anzusprechen und gemeinsam nach einer Lösung zu suchen.


Darf mein Arbeitgeber mich fragen, woran ich erkrankt bin?

Der Arbeitgeber hat kein Recht darauf zu erfahren, woran ein Arbeitnehmer erkrankt ist. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung attestiert nur, dass der Beschäftigte seine Tätigkeit nicht ausüben kann und wie lange dies voraussichtlich dauern wird. Nur das ist für den Arbeitgeber maßgeblich. Mehr muss er nicht wissen, deswegen darf er auch nicht mehr wissen.

Da es sich bei dem Coronavirus allerdings um eine hochansteckende Krankheit handelt, steht es jedem natürlich frei, seinen Arbeitgeber und den Kolleg*innen den Grund der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen, da bei engerem Kontakt durch die Arbeit eine Ansteckung stattgefunden haben kann.
Unternehmen können eine derartige Meldepflicht übrigens auch als gesonderte Betriebsvereinbarung zu Infektionskrankheiten regeln.


Wie sieht es mit meinem Lohnanspruch aus, wenn ich selbst in Quarantäne bin?

Nach dem Infektionsschutzgesetz kann die zuständige Behörde ein Beschäftigungsverbot erlassen, wenn bei einem Beschäftigten der Verdacht besteht, dass er eine ansteckende Krankheit hat oder er einen Krankheitserreger in sich trägt. Dieses Beschäftigungsverbot führt dazu, dass Beschäftigte nicht mehr arbeiten dürfen und damit auch ihren Lohnanspruch verlieren. Im Gegenzug sieht das Infektionsschutzgesetz aber eine Entschädigung vor. Diese besteht in Höhe des Verdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen, anschließend in Höhe des Krankengeldes.

Mehr Infos hier

Quelle: die rührigen KollegInnen des Hugendubel blog: http://hugendubelverdi.blogspot.com/2020/03/was-beschaftigte-wissen-mussen.html#more


Dienstag, 10. März 2020

Forderungen des lokalen dgb-Kreisverbands zur Kommunalwahl Augsburg 2020

Gute Arbeit


Der dgb-Kreisverband Augsburg fordert gute Arbeit mit fairen Löhnen für alle ArbeitnehmerInnen in Augsburg. Dazu gehören Terifbindung und Mitbestimmung, die gestärkt werden müssen. Die Stadt Augsburg soll Vorbild sein durch u.a.:

  • öffentliche Vergabe von Aufträgen Investitionen und Grundstücken ausschließlich an Unternehmen mit Tarifbindung und Mitbestimmung.
  • Verzicht auf sachgrundlose Befristungen und Reduktion übriger befristeter Anstellungsverhältnisse bei der Stadt Augsburg und Erleichterung der Rückkehr von Teilzeit auf Vollzeit
  • Rekommunalisierung privatisierter Bereiche wie z.B. Gebäudereinigung


Gutes Wohnen


Bezahlbarer Wohnraum ist eines der Themen, das unsere KollegInnen am meisten beschäftigt. Auch in Augsburg wird dieser immer knapper und die Konkurrenz um ihn immer größer. Deshalb fordert der dgb-Kreisverband die Politik u.a. auf:

  • in jedem Baugebiert muss eine Quote von mindestens 30% für geförderten Wohnraum verankert werden. Diese muss sich auf jedes Bauvorhaaben und nicht nur aufs gesamte Baugebiet beziehen
  • Immobilienspekulation muss ein Riegel vorgeschoben werden! Erschlossene Grundstücke sind innerhalb von 5 Jahren zu bebauen. Passiert dies nicht, werden sie nach den Grundsätzen der höchsten zugelassenen Bebauung besteuert. 

Gutes Leben


Zu einem guten Leben gehört in einer Stadt der Göße Augsburgs ein tragfähiges modernes Mobilitätskonzept, das sowohl den ÖPNV wie den Individualverkehr zu Fuß, mit Rad und Auto berücksichtigt. Das Angebot des ÖPNV muss attraktiver und kostengünstiger werden. Dabei muss vor Allem auch dem Ein- und Auspendelverkehr Rechnung getragen werden. Hier fordert der dgb Augsburg kurzfristig: 

  • 365-Tagesticket für 365 € im StadtgebietAugsburg für die Nutzung des ÖPNV
  • zeitliche Beschränkungen beim 30 € Ticket müssen abgeschafft werden
  • eine Tarifreform so zu gestalten, dass PendlerInnen aus dem Umland zu bezahlbaren Bedingungen den ÖPNV nach und in Augsburg nutzen können. 

Auch gute Kinderbetreuung und Pflege müssen gewährleistet sein: Der dgb Augsburg fordert die Stadt auf, entsprechend dem Gesetzesrahmen ausreichend Plätze für Krippe, Hort und Kindergarten zur Verfügung zu stellen und somit die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten. 
Gleiches gilt für die Pflege Angehöriger. Hier bedarf es der Einrichtung von Pflegestützpunkten sowie der ausreichenden Schaffung vor allem auch von Kurzzeitpflegeplätzen. 


Quelle:
DGB Kreisverband Augsburg
Am Katzenstadel 34
86152 Augsburg
www.schwaben.dgb.de


Donnerstag, 5. März 2020

Internationaler Frauentag am 08. März







Herzliche Einladung zum politischen Brunch!

Eine fulminante Mischung aus Poetry Slam, Wischmopp, Gesang und hintersinnigen Reden

Wollten Sie immer schon mal wissen, wie sich die DGB-Frauen das Frausein in ihrer Heimatstadt Augsburg vorstellen? Dann ist unser politischer Brunch „Von Frauen geMacht“ am Internationalen Frauentag 2020 genau das Richtige! Wir singen, tanzen, plaudern und politisieren mit Charme, Ironie, Humor und Ernst durch das Programm.
Regie: Helga Schuster
Auftritt der Poetry Slammerin Meike Harms
Jeder Gast erhält einen Verzehrgutschein von 5,- €.

Da bleibt Ihnen doch gar nichts anderes übrig, als: kommen, setzen, essen, trinken, zurücklehnen, genießen…Auch Ihr Mann/Freund/Bekannter/Spezl/und was-es-sonst-noch-so-gibt ist herzlich willkommen!
Sonntag, 8. März 2020, 10:30 Uhr (Einlass 10:00 Uhr)
Kolpingsaal Augsburg, Frauentorstr. 29, 86152 Augsburg.

Wir lassen Sie nicht allein! Klicken Sie auf das Logo.