Insolvenzrecht – Antworten auf die häufigsten Fragen


Wir bitten zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine informatorische Übersicht handelt, die niemals eine Einzelfallberatung beim DGB-Rechtsschutz oder einem Rechtsanwalt ersetzen kann. Auch befindet sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium, so dass sich auf Grund der Entscheidungen des Insolvenzverwalters auch kurzfristig neue Tatsachen ergeben können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann von Seiten der Kanzlei bell.helm.partnerInnen daher nicht übernommen werden.
Wir hoffen sehr, dass wir Ihnen hiermit einen ersten Überblick über die doch sehr komplizierte Materie des Insolvenzarbeitsrechts verschaffen konnten. 

1. Was ist der aktuelle Sachstand?

Die Verlagsgruppe Weltbild GmbH hatte am Freitag den 10.01.2014 Insolvenz angemeldet, nachdem die Gesellschafter - zwölf deutsche Bistümer, der Verband der deutschen Diözesen und die Militärseelsorge - am Tag zuvor notwendige Zuschüsse zur Sanierung des Unternehmens abgelehnt hatten, obwohl zuvor bereits 65 Millionen Euro für die Sanierung des Verlags zugesagt waren und sich das Aufsichtsratsgremium und die finanzierenden Banken für eine Sanierungslösung außerhalb der Insolvenz ausgesprochen hatten. Unmittelbar betroffen sind die 2200 Mitarbeiter der Augsburger Konzernzentrale, die voraussichtlich bis Ende März Insolvenzgeld erhalten werden. Die Auswirkungen auf die übrigen etwa 4600 Angestellten sind noch nicht absehbar.

Das Insolvenzverfahren selbst ist noch nicht eröffnet. Zunächst prüft das Insolvenzgericht mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Hierzu muss jeweils zumindest ein Insolvenzgrund, wie drohende Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung vorliegen und genügend Vermögensmasse vorhanden sein, um die Masseforderungen zu befriedigen, in erster Linie die Verfahrenskosten.

Zum vorläufigen „schwachen“ Insolvenzverwalter bestellte das Gericht den Wirtschaftsprüfer/Steuerberater Arndt Geiwitz vom Neu-Ulmer Standort der Kanzlei Schneider Geiwitz und Partner.

2. Was bedeutet „vorläufiger schwacher Insolvenzverwalter“?

Im Eröffnungsverfahren (nach Antragstellung aber vor Insolvenzeröffnung) kann das Insolvenzgericht zur Sicherung der Vermögensmasse des Schuldners einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der mit unterschiedlichen Rechten vom Gericht ausgestattet werden kann.

Während der sog. „schwache“ vorläufige Insolvenzverwalter bei endgültigen Vermögensverfügungen des Schuldners (hierzu gehören auch der Ausspruch von Kündigungen oder der Abschluss von Aufhebungsverträgen) lediglich seine Zustimmung verweigern oder erteilen muss, wird dem starken vorläufigen Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, quasi die volle Arbeitgeberstellung, des Schuldners bereits vor Insolvenzeröffnung komplett übertragen. Er hat damit bereits eine ähnliche Stellung wie der endgültige Insolvenzverwalter. Er tritt in sämtliche Arbeitgeberpflichten ein.

3. Wann endet das Eröffnungsverfahren?

Das vorläufige Verfahren endet im Normalfall dadurch, dass das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließt und einen Insolvenzverwalter ernennt. Als Insolvenzverwalter wird praktisch immer der schon bislang mit dem Fall befasste vorläufige Verwalter ernannt, d.h. der bisherig nur vorläufige Verwalter „verwandelt“ sich durch die Verfahrenseröffnung in den Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss enthält Datum und Uhrzeit und die genaue Bezeichnung (Name, Anschrift usw.) des Schuldners und des Verwalters und kann unter www.insolvenzbekanntmachungen.de im Internet eingesehen werden.

Das vorläufige Verfahren kann aber auch dadurch enden, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens „mangels Masse“ abweist, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall findet kein Insolvenzverfahren statt. Diese Variante steht aber nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu befürchten.

4. Was ist mit meinem Geld?

Ist ein Arbeitgeber vor Insolvenzeröffnung zahlungsunfähig und haben die Beschäftigten deshalb ihre Löhne/Gehälter nicht- oder nicht mehr voll erhalten, zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen die ausstehenden Entgeltansprüche an die Betroffenen in Form von Insolvenzgeld. Der Anspruch entsteht nach dem Gesetz aber erst mit dem Insolvenzereignis, also z. B. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse.

Insbesondere wenn die Fortführung eines insolventen Unternehmens möglich er- scheint und das Interesse besteht, den laufenden Betrieb aufrechtzuerhalten, versuchen vorläufige Insolvenzverwalter, das Insolvenzgeld vorzufinanzieren, bevor der Anspruch auf das Insolvenzgeld überhaupt festgestellt wurde, um Zahlungsausfälle für die Arbeitnehmer zu vermeiden. In diesen Fällen kauft ein Dritter (i.d.R. eine Bank) die Forderung gegen die Bundesagentur für Arbeit auf das Insolvenzgeld von dem Arbeitnehmer und lässt sich gleichzeitig die Forderung in Höhe des Kaufpreises abtreten. Die ArbeitnehmerInnen erhalten als Kaufpreis die Insolvenzgeldforderung.

Die von den Beschäftigten dazu zu unterzeichnenden Abtretungserklärungen des Insolvenzgeldes an den Zwischenfinanzierer müssen den Beschäftigten vorgelegt werden. Ausgeglichen wird der insolvenzbedingte Lohnausfall für höchstens drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Insolvenzereignisses, bzw. der Insolvenzeröffnung.

5. Welche Höhe hat das Insolvenzgeld?

Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich grundsätzlich nach dem bisherigen Netto- lohn. Darüber hinaus existiert eine Obergrenze in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze, welche derzeit bei einem monatlichen Bruttogehalt von 5.950,00 EUR im Westen und 5.000,00 EUR im Osten liegt. Das darüberliegende Einkommen wird bei der Berechnung des Insolvenzgeldes nicht weiter berücksichtigt.

6. Was sind Masseforderungen und was ist meinem Geld nach Insolvenzeröffnung?

Arbeitsverhältnisse des insolventen Arbeitgebers bestehen gemäß § 108 Abs.1 Satz 1 InsO auch über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Aus den fortbestehenden Arbeitsverhältnissen entstehen daher fortlaufend neue Lohnansprüche. Diese Lohnansprüche nach Insolvenzeröffnung sind sog. Masseverbindlichkeiten, da sie aus einem gegenseitigen Vertrag (dem Arbeitsvertrag) herzuleiten sind, dessen Erfüllung „für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss“ (§ 55 Abs.1 Nr.2 InsO). Als Masseforderungen sind nachinsolvenzliche Lohnforderungen gegenüber Insolvenzforderungen aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung (die „zur Tabelle“ anzumelden sind und nur in Höhe der Quote befriedigt werden) bevorrechtigt: Sie müssen in vollem Umfang vorab aus der Masse erfüllt werden. Erst wenn alle Massegläubiger, also auch die Beschäftigten, ihr Geld vollständig erhalten haben, ist eine (anteilige) Berichtigung der Insolvenzforderungen vorzunehmen. Zahlt der Insolvenzverwalter die Lohnforderungen, die durch die Arbeit der Beschäftigten nach Insolvenzeröffnung entstehen, nicht, kann er wie jeder Arbeitgeber auf Zahlung verklagt werden.

7. Welche rückständigen Forderungen sind durch das Insolvenzgeld abgesichert?

Das Insolvenzgeld deckt alle Lohnforderungen des Arbeitnehmers ab, die im Insolvenzgeldzeitraum verdient worden sind, d.h. das Grundgehalt ebenso wie möglicherweise zu zahlende variable Vergütungsbestandteile wie Provisionen usw. Einmalzahlungen wie eine jährlich zahlbare Gratifikation, eine Tantieme, ein Urlaubsgeld, ein Weihnachtsgeld oder eine Zielvereinbarungsprämie werden dagegen nur zeitanteilig durch Insolvenzgeld ausgeglichen, d.h. in dem Umfang, in dem sie während des Insolvenzgeldzeitraums verdient wurden.

BEISPIEL: Insolvenzbedingt werden die Gehälter für September bis November nicht gezahlt. Das Insolvenzverfahren wird am 01. Dezember eröffnet. Der Insolvenzgeldzeitraum beginnt daher am 01. September und endet am 30. November. Der Lohnausfall im November war besonders hart, da hier weder das Novembergehalt noch das - gemäß Arbeits- oder Tarifvertrag jährlich im November fällige - 13. Gehalt gezahlt wurde. Obwohl die Arbeitnehmer daher im November zwei Gehälter verloren haben, deckt das Insolvenzgeld nur einen Anteil von 3/12 des ausgefallenen 13. Gehaltes ab, da das 13. Gehalt nur in diesem Umfang während der drei Monate September bis November "erdient" wurde.

Nicht vom Insolvenzgeld abgedeckt sind weiterhin Abfindungen und Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die die ArbeitnehmerInnen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben, wie insbesondere Ansprüche auf Urlaubsabgeltung.

Schließlich werden auch sonstige Forderungen, die keinen Arbeitslohn darstellen, durch das Insolvenzgeld nicht absichert. Das betrifft insbesondere Ansprüche auf Kostenerstattung. Wer für seinen insolventen Arbeitgeber Reisekosten, Porto, Telefongebühren oder dgl. verauslagt hat, kann wegen des nicht erfüllten Erstattungsanspruchs ebenfalls kein Insolvenzgeld verlangen.

Das Insolvenzgeld ist steuerfrei. Es ist jedoch in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da es dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt. Dies bedeutet, dass das übrige steuerpflichtige Einkommen mit dem Steuersatz besteuert wird, der sich ergäbe wenn das Insolvenzgeld steuerpflichtig wäre. Auch für den Insolvenzzeitraum rückständige Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung sowie die Beiträge zur Arbeitsförderung zahlt die Agentur für Arbeit.

Sollten Arbeitgeberanteile durch die Krankenkasse mit ausgezahlt werden, sind die Beiträge durch die Beschäftigten selbst an die zuständigen Krankenversicherungsträger auszubezahlen.

8. Muss ich weiterarbeiten?

Soweit nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird, läuft der Geschäftsbetrieb weiter und die Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis bleiben unverändert bestehen. Nur mit Ihrer Unterstützung kann das Unternehmen weiterbestehen und saniert werden.

Die Insolvenz löst auch keine Arbeitslosigkeit aus. Beschäftigte müssen sich erst dann bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden, wenn klar ist, dass das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Die Tatsache der Insolvenzeröffnung sagt hierüber nichts aus.

9. Besteht auch in der Insolvenz des Arbeitgebers Kündigungsschutz nach dem KSchG?

Ja, die Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes wird durch das Insolvenzverfahren nicht berührt. Soweit die übrigen Voraussetzungen der Anwendbarkeit auf das Arbeitsverhältnis vorliegen, bedarf die Kündigung also weiterhin der sozialen Rechtfertigung.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (also nicht bereits im Eröffnungsverfahren mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter) besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, mit einer Höchstfrist von drei Monaten zu kündigen. D.h. soweit die reguläre Kündigungsfrist ohnedies unterhalb von drei Monaten liegt, ändert sich durch die Verfahrenseröffnung nichts. Lediglich in den Fällen, in denen die reguläre Frist mehr als drei Monate betragen hätte, wird diese „gekappt“.

Nach § 113 Satz 3 InsO ist der durch die vorzeitige Kündigung des Insolvenzverwalters entstandene Schaden („Verfrühungsschaden“) zu ersetzen. Im Falle vereinbarter Unkündbarkeit ist dieser Schadensersatzanspruch als Verfrühungsschaden auf die ohne die vereinbarte Unkündbarkeit maßgebliche längste ordentliche Kündigungsfrist beschränkt. Dieser Schadensersatzanspruch ist als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden und wird nur in Höhe der Quote befriedigt.

10. Was bedeutet eigentlich „Planinsolvenz“?

Bei dem Insolvenzplanverfahren handelt es sich um einen Sonderfall des Insolvenzverfahrens, in dem die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens, abweichend von den gesetzlich vorgeschriebenen Bestimmungen des Regelinsolvenzverfahrens geregelt werden können. Das Insolvenzplanverfahren ist regelmäßig auf die Fortführung des Unternehmens (Stichwort „Sanierung“) gerichtet, während das Regelinsolvenzverfahren auf Zerschlagung und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger abzielt. Wird der Insolvenzplan vom Insolvenzgericht nicht zurückgewiesen, so leitet das Insolvenzgericht ihn zur Stellungnahme dem Gläubigerausschuss sowie dem Betriebsrat und dem Insolvenzverwalter zu. In einem sog. Erörterungs- und Abstimmungstermin, der öffentlich bekannt zu machen ist, werden der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Gläubiger erörtert und anschließend über den Plan abgestimmt. Der Betriebsrat ist zu diesem Termin besonders zu laden.

11. Bleibt der Betriebsrat trotz Insolvenzverfahren bestehen?

Selbstverständlich steht Ihr als ArbeitnehmerInnen in der Krise nicht allein da. Arbeitnehmerrechte und der Betriebsrat mit seinen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten (Stichwort: Interessenausgleich/Sozialplan) bestehen auch in der Insolvenz.

12. Kann mich der Insolvenzverwalter freistellen?

Obwohl in der Insolvenzordnung kein besonderes Freistellungsrecht verankert ist, bejahen Gerichte ein solches insolvenzspezifisches Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters bei reduziertem Beschäftigungsbedarf sowie zur Schonung der Masse.

Erfolgt in der Freistellung keine Lohnzahlung, können freigestellte Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Arbeitslosengeld bei ihrer Wohnsitz-Agentur für Arbeit beantragen. Der Anspruch besteht gem. §143 Abs. 3 SGB III auch, wenn die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist (sog. „Gleichwohlgewährung“).

13. Was passiert mit meinen Stunden auf dem Arbeitszeitkonto?

Betriebsvereinbarungen zum Regelungsgegenstand Arbeitszeit gelten uneingeschränkt weiter, wenn sie nicht durch den Insolvenzverwalter gekündigt werden. Mehrarbeitsvergütung und Zuschläge in der Insolvenzantragsphase können bei der Berechnung des Insolvenzgeldes berücksichtigt werden.

14. Was ist mit meinem Urlaubsanspruch?

Durch die Insolvenz verfallen keine Urlaubsansprüche, es gelten die üblichen gesetzlichen/tariflichen/betrieblichen Reglungen. Der Urlaubsanspruch kann nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld sind dem Zeitraum zugeordnet, für den sie bestimmt sind. Fallen die Urlaubstage in die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, ist die dafür zu zahlende Vergütung eine Insolvenzforderung, soweit der Anspruch nicht durch das Insolvenzgeld abgesichert ist. Für die Zeit nach Insolvenzeröffnung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist das Urlaubsentgelt eine Masseverbindlichkeit. Das Urlaubsentgelt ist wie das Arbeitsentgelt zu behandeln, weil es sich da- bei um den fortbestehenden Anspruch auf Arbeitsvergütung bei Arbeitsbefreiung handelt.

15. Ich beziehe Betriebsrente, muss ich etwas tun?

Nein, denn nach Insolvenzeröffnung werden sämtliche Betriebsrentenansprüche an den Pensionssicherungsverein gemeldet. Ansprüche von Beschäftigten, die unverfallbare Ansprüche nach den bestehenden Versorgungszusagen haben und noch im Unternehmen beschäftigt sind, werden ebenfalls dem Pensionssicherungsverein gemeldet.

Wir bitten zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine informatorische Übersicht handelt, die niemals eine Einzelfallberatung beim DGB-Rechtsschutz oder einem Rechtsanwalt ersetzen kann. Auch befindet sich das Verfahren noch in einem sehr frühen Stadium, so dass sich auf Grund der Entscheidungen des Insolvenzverwalters auch kurzfristig neue Tatsachen ergeben können. Eine Haftung für den Inhalt dieses Informationsschreibens kann von Seiten der Kanzlei bell.helm.partnerInnen daher nicht übernommen werden.
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