Montag, 11. Februar 2019

Umzug: So nicht, sagt der Betriebsrat


Der Betriebsrat hat beschlossen, dem Umzug in seiner jetzigen Planung zu widersprechen. Die Einhaltung wesentlicher Mindestvorgaben der Arbeitsstättenverordnung und des technischen Regelwerks ist nicht sichergestellt. Nach dem Soll-Ist-Vergleich von aktueller Planung und Arbeitsschutzregelwerk ist absehbar, dass vor allem im BÖWE-Gebäude die Gefährdungsbeurteilung wesentliche Mängel im Bereich der Verkehrswege, der Funktions- und Bewegungsflächen, des Lärmschutzes, des Umgang mit Gefahrstoffen und gegebenenfalls auch des Brandschutzes zeigen wird. In diesem Fall dürfen an diesen Arbeitsplätzen keine Beschäftigten eingesetzt werden.

Wer den Einlassungen von CEO Christian Sailer auf der Betriebsversammlung genau zugehört hat, dem ist eine wundersame Wandlung vom Paulus zum Saulus aufgefallen. Am Anfang lobte Sailer die genaue Analyse der Pläne und sicherte zu, alle entsprechenden Gesetze einhalten zu wollen. Einige Sätze weiter sprach er davon, alles zu "versuchen", um die Gesetze "wenn möglich" einzuhalten. Und am Ende hieß es dann, man solle ihm doch mal eine Firma zeigen, die tatsächlich alle Vorschriften einhalte, das gehe ja gar nicht…

Keine Ausreden mehr – Gesetze gelten auch für WELTBILD

Wir möchten die Geschäftsführung deshalb nochmals an die Fakten erinnern. Bei der aktuellen Planung wurden folgende Mindestanforderungen an die Gestaltung von Arbeitsstätten nicht berücksichtigt:

  • Verkehrs- und Bewegungsflächen dürfen sich nicht überlagern. Das heißt, bei nebeneinanderliegenden Bildschirm-Arbeitsplätzen ist mit einer Tiefe von 1,60 Meter für Stuhl, Bewegungsfläche und Verkehrsweg zu kalkulieren. Befindet sich hinter dem Schreibtisch ein Regal/Schrank so ist zusätzlich die Funktionsfläche bzw. der Sicherheitsabstand in Ansatz zu bringen.
  • Von besonderer Bedeutung sind die Verkehrswege. Es ist zwingend sicher zustellen, dass Beschäftigte jederzeit ungehindert ihren Arbeitsplatz betreten und verlassen können. Hierfür ist – neben den oben genannten Mindestflächen – auch sicher zu stellen, dass keine Utensilien, wie Ordner, Accessoires, Kleinmöbel etc. den Weg zum und vom Arbeitsplatz verstellen.
  • Brennbare Produkte und solche, die im Falle einer Temperaturerhöhung schmelzen oder zu starker Rauchentwicklung neigen, sind grundsätzlich nicht in Arbeitsplatznähe zu lagern. Hierfür ist bereits bei der Planung sicher zu stellen, dass ausreichend geeignete Lagerflächen zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls sind bei der Konzeptionierung dieser Lagerflächen besondere Anforderungen des Brandschutzes und die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu beachten. Es ist nicht von „haushaltsüblichen Mengen“ auszugehen.
  • Bei der Planung wurde der Lärmschutz nicht ausreichend berücksichtigt: Es ist davon auszugehen, dass der Dauerschallpegel insbesondere in den Mehrpersonenbüros im BÖWE-Gebäude deutlich über 55 dbA liegen wird, außer es werden umfassende Lärmschutzmaßnahmen bei der Planung berücksichtigt und zugleich die Flächenbelegung reduziert.

BR-Vorschlag: Weitere Räume bei SIGMA anmieten

Unter Berücksichtigung der oben genannten Mängel ist – nach grober Schätzung – davon auszugehen, dass die Mindestvorgaben der Arbeitsstättenverordnung nur dann eingehalten werden können, wenn die Belegung des BÖWE-Gebäudes um ca. 20% reduziert wird (bezogen auf die Mehrpersonenbüros).

Der BR regt daher eine stärkere Belegung des SIGMA-Gebäudes an, und schlägt vor, dort weitere Räumlichkeiten anzumieten. Denn auch bei der Belegung der Gebäude SIGMA und in der Rumplerstraße gibt es erhebliche Belegungsprobleme, die ebenfalls die oben genannten Punkte betreffen.

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