Freitag, 17. Dezember 2010

Compliance-Richtlinie: »Co.-Autor« – der Betriebsrat!

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Da informierte die Weltbild-Geschäftsführung Mitte November die Belegschaft per E-Mail und Aushang über die neue, ab 1. Januar 2011 in Kraft tretende »Compliance-Richtlinie« – und erwähnte mit keinem Sterbenswörtchen, dass der vorliegende Text mit dem Betriebsrat sehr detailliert abgestimmt wurde.

Ärgerlich, auch weil der Betriebsrat und ein ihn untertützender juristischer Sachverständiger viel Zeit und Arbeit investierten, um die Inhalte und die Formulierungen der Richtlinie zur »Regelüberwachung« in eine Richtung zu lenken, bei der die Interessen der Beschäftigten nicht zu kurz kommen. Schließlich ist der Themenbereich, wo es u.a. um Geschenke und Einladungen, um die Trennung von privat und geschäftlich sowie den korrekten Umgang mit vertraulichen Informationen geht, ein sehr sensibler Bereich und ein Feld mit so manchen Stolpersteinen (die man nicht unbedingt sieht).

Und Bedarf, den Entwurf der Geschäftsleitung zu »entschärfen«, gab es
reichlich. So verhinderte der Betriebsrat etwa, dass MitarbeiterInnen, die eine Nebentätigkeit ausüben möchten, diese vorher mit einem umfangreichen Formular bei der Geschäfsführung beantragen(!) müssen (und dann auf die mögliche Genehmigung zu warten). Geblieben ist lediglich die Pflicht, die Unternehmensleitung über eine Nebentätigkeit zu informieren.

Auch die Pflicht, den Betriebsrat in einem Konfliktfall zu informieren, wurde in der Richlinie verankert. So muss, wenn dem Compliance-Beauftragten Guido Schröer ein möglicher Verstoß gegen die Regularien (namentlich oder anonym) gemeldet wird, der Beauftragte nicht nur die Geschäftsführung darüber informieren, sondern auch den Betriebsrat: vorausgesetzt, Herr Schröer sieht den Verdacht als begründet an und befasst sich näher mit dieser Angelegenheit.

Eine weitere Regelung im Sinne der Beschäftigten bezieht sich auf das Thema Kontrollen und deren Resultate – sowie die Verwendung arbeitnehmerbezogener Daten, wie z.B. E-Mails oder Identifikationskennzeichen (Password etc.). Hier muss der Betriebsrat informiert werden – und er hat das Recht, bei der Einsichtnahme von Daten, die bei Kontrollen gewonnen wurden, anwesend zu sein.

Inwieweit die Verpflichtung des Compliance-Beauftragten, auch anonymen
Hinweisen auf Verstöße gegen die Richtinie nachgehen bzw. diese überprüfen und abwägen zu müssen, in der Praxis von Bedeutung sein wird, kann nur die Zukunft zeigen. Auch, ob dies zu Problemen führen wird. Der Betriebsrat jedenfalls hätte die Bearbeitungspflicht anonymer »Anzeigen« am liebsten überhaupt nicht ins Regularium aufgenommen. So wird sich nun – in erster Linie – der Compliance-Beauftragte mit No-Name-Meldungen auseinandersetzen müssen.

Es bleibt zu hoffen, dass Weltbild-Mitarbeiter die Möglichkeit, »Verdächtiges« anonym zu melden, nicht missbrauchen werden – und dass über Guido Schröer keine Flut von Hinweisen und Anschuldigungen hereinbrechen wird – nach dem Motto: »Herr Schröer, ich kenn da jemanden …, ich hab da ‘was beobachtet …«.
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