Wer eine Kündigung erhält, muss schnell reagieren: Betriebsrat und Gewerkschaft sind für den gekündigten Arbeitnehmer die ersten Anlaufstellen.
1. Den Betriebsrat einschalten
Fragen Sie dort, ob der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung informiert hat. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder Kündigung anhören und die Kündigungsgründe vortragen. Unterlässt der Arbeitgeber die Anhörung oder informiert er den Betriebsrat fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam (§ 102 BetrVG).
2. Die Gewerkschaft informieren (nur für Gewerkschaftsmitglieder)
Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, wendne Sie sich auch sofort an as örtliche Büro Ihrer Gewerkschaft. Nach einem Beratungsgespräch verweist diese Sie in der Regel an die DGB Rechtsschutz GmbH. Die zuständige Juristen werden Ihnen alle weiteren Fragen beantworten und Sie vor dem Arbeitsgericht vertreten.
3. Kündigungsschutzklage erheben
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG). Das erledigt für Sie als Gewerkschaftsmitglied die DGB Rechtsschutz GmbH.
4. Bei der Arbeitsagentur melden
Sie sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntniss des Beendigungszeitpunktes melden - sonst können finanzielle ansprüche verloren gehen.
5. Zeit für Bewerbungen nutzen
Trotz Kündigungsschutzklage ist es ungewiss, ob Sie Ihren Arbeitsplatz behalten können. Nutzen Sie deshalb die Zeit innerhalb der Kündigungsfrist, um Bewerbungen zu schrieben. Für Vorstellungsgespräche hat Sie der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin freizustellen.
(Quelle DGB)
Sonntag, 20. März 2011
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