Dienstag, 5. Juni 2012

Wir werden Eltern – und was wird aus meinem Arbeitsverhältnis? (Teil I)

Die gute Nachricht ist für Sie der Beginn von Vorfreude, Vorbereitung - und leider auch allerhand offener Fragen den Arbeitsplatz betreffend. Wir möchten Ihnen in diesem Forum mit einer kleinen Beitragsserie helfen, einige Unsicherheiten zu beseitigen.

Die erste wichtige Rechtsgrundlage für werdende Mütter ist das Mutterschutzgesetz. Es wird unmittelbar mit Beginn der Schwangerschaft relevant.

Kein Stress
Werdende und stillende Mütter dürfen keine Überstunden machen.
Ihnen darf keine Nachtarbeit (20-6 Uhr) und keine Sonn- und Feiertags-Arbeit übertragen werden. Sonderregelungen bestehen dabei in Bereichen wie Krankpflegeanstalten und Kultureinrichtungen oder in der Gastronomie.

Arzt geht vor
Schwangere Frauen müssen für alle Vorsorgeuntersuchungen von der Arbeit freigestellt werden. Verlangt der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung, muss er sie selbst bezahlen.

Arbeitsschutz
Schwangere und stillende Frauen dürfen keine schwere körperliche oder besonders gesundheitsgefährdende Arbeit leisten.
Ein generelles Beschäftigungsverbot für Bildschirmarbeitsplätze besteht nicht.

Generelle Arbeitsverbote
Die letzten sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin und die ersten acht Wochen danach (bei Mehrlingsgeburten 12 Wochen) muss der Arbeitgeber (werdende) Mütter von der Arbeit freistellen.Krankenkasse und Arbeitgeber bezahlen für diese Zeit den Lohn gemeinsam in vollem Umfang weiter.

Kündigungsverbote
Das Thema Kündigungsschutz wird Sie sicher auch interessieren.Hierzu ist folgendes zu sagen:
Von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht Kündigungsschutz. Wenn Ihnen der Arbeitgeber kündigt, bevor er weiß, dass Sie schwanger sind, wird die Kündigung unwirksam, wenn Sie ihn spätestens bis zu zwei Wochen nach Zugang der Kündigung darüber informieren.

Weiter gilt:
• Bei befristeten Arbeitsverträgen gilt der Kündigungsschutz bis zum Ende der Befristung.
• Das Mutterschutzgesetz gilt auch für Auszubildende.
• Nach dem Ende der Ausbildung besteht der Kündigungsschutz fort, wenn zuvor eine Weiterbeschäftigung zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vereinbart war.
• Kündigungsschutz besteht auch, wenn Sie im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit nehmen.

Das Mutterschutzgesetz (24 Paragrafen) im Wortlaut finden Sie u.a.unter http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/index.html

Im nächsten Beitrag zu diesem Themenbereich werden wir Sie speziell zur Elternzeit informieren…

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