Samstag, 22. März 2014

Antworten auf die 10 wichtigsten Fragen zur Transfergesellschaft


Für den heutigen Samstag haben Betriebsrat und Personalabteilung jeweils eine Telefon-Hotline eingerichtet. Unter diesen Nummern erreichen Sie zwischen 9:00 und 17:00 KollegInnen, die gerne Ihre Fragen beantworten:
Betriebsrat: 0821/ 7004-2020
Personalabteilung: 0821/ 7004-4455
Die wichtigsten Fragen zum Thema Transfergesellschaft beantworten wir hier. Bitte lesen Sie zunächst nach, ob Ihr Anliegen bereits ausreichend behandelt wird.


1. Was ist eine Transfergesellschaft?


Transfergesellschaften sind Unternehmen, die mit Hilfe der im Sozialgesetzbuch III enthaltenen Instrumentarien daran arbeiten, die drohende Arbeitslosigkeit der Mitarbeiter bei Betriebsschließungen, Umstrukturierungen und Insolvenzen zu verhindern. Sie sind in der Regel vom bisherigen Unternehmen unabhängige Unternehmen.

Sie bieten den Beschäftigten die Möglichkeit, die Zeit und den Raum zur beruflichen Neuorientierung unter weitgehender Wahrung ihrer aktuellen Einkommenssituation. Die Transfergesellschaft unterstützt Sie dabei, eine für Sie geeignete und passende neue Stelle auf dem Arbeitsmarkt zu finden.


2. Welche Vorteile habe ich von einer Transfergesellschaft?


Befristetes, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis; d.h. Sie werden nicht von heute auf morgen arbeitslos und bewerben sich aus einem Beschäftigungsverhältnis – statt aus der Arbeitslosigkeit – was Ihre Erfolgschancen erhöht.

In vielen Fällen kann Arbeitslosigkeit vollständig vermieden werden, wenn Sie innerhalb der individuellen Laufzeit ein neues Arbeitsverhältnis eingehen.

Die Transfergesellschaft unterstützt und begleitet Sie intensiv bei der Suche nach einer neuen Stelle – von der Stellenrecherche über die konkrete Bewerbung bis hin zum Abschluss eines Arbeitsvertrages.

Unternehmenspraktika bei gleichzeitiger Bezahlung Ihrer Bezüge durch die Transfergesellschaft erleichtern Ihnen den Zugang zu Unternehmen und gegebenenfalls einer neuen Arbeitsstelle.

Unabhängig von Ihrem Erfolg auf dem Arbeitsmarkt erhalten Sie während Ihrer individuellen Laufzeit bei der Transfergesellschaft ein Entgelt in Höhe von 85% bzw. 90% des pauschalierten Netto-Monatsentgelts.

Für den Fall, dass Sie sich nach Ablauf der Laufzeit arbeitslos melden müssen, wird Ihr Arbeitslosengeldanspruch weder in der Höhe noch in der Dauer beschränkt. Bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt worden wäre.

Bei Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages können Sie das Beschäftigungsverhältnis mit der Transfergesellschaft jederzeit mit einer Frist von einem Tag beenden.

Sollte Ihre Beschäftigung bei dem neuen Arbeitgeber vorzeitig enden, haben Sie die Möglichkeit, für die restliche individuelle Laufzeit zu den gleichen Konditionen wie bisher zur Transfergesellschaft zurückzukehren.

Für Ruhenszeiten bzw. bei vorzeitiger Beendigung des Transfer-Arbeitsverhältnisses wegen Arbeitsaufnahme in einem anderen Unternehmen erhalten Sie für jeden vollen Monat eine zusätzliche Abfindung in Höhe von 30% ihres Bruttotransferentgelts


3. Was beinhaltet der Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft?


Ihr Arbeitsvertrag ist als dreiseitiger Vertrag zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber (Insolvenzverwalter) und der Transfergesellschaft als Vertragsparteien ausgestaltet und beinhaltet insbesondere
• eine Befristung von 12 Monaten
• die Kündigungsfrist von einem Tag, 
• den gesetzlichen jährlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen (vom 01.04.-31.12.2014 sind das dann noch 15 Tage) bzw. 25 Tagen (vom 01.04.-31.12.2014 sind das dann noch 19 Tage) für schwerbehinderte Arbeitnehmer, deren GdB mindestens 50% ist.
• eine Aufzahlung auf das Transferkurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber auf 85% bzw. 90% Ihres pauschalierten Nettos, sowie
• die Möglichkeit der Rückkehr in die Transfergesellschaft bei Vertragsruhendstellung für den Fall, dass das neue Arbeitsverhältnis vor Beendigung Ihrer individuellen Befristungsabrede bei der Transfergesellschaft beendet wird (ob vom Arbeitgeber oder von Ihnen).
• eine Zusatzabfindung in Höhe von 30% Ihres Transfer-Bruttoentgelts für jeden vollen Monat, den Sie vorzeitig Ihr Vertragsverhältnis mit der Transfergesellschaft beenden bzw. ruhend stellen (sog. Sprinterprämie).

4. Besteht eine tägliche Anwesenheitspflicht bei der Transfergesellschaft?


Das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft basiert auf Kurzarbeit Null, d.h. bei der Transfergesellschaft arbeiten Sie nicht. Es besteht eine Anwesenheitspflicht dann, wenn ein individuelles Bewerbergespräch oder ein Beratungstermin etc. vereinbart wurde, oder wenn Sie zu einer Gruppenveranstaltung eingeladen wurden. Grundsätzlich müssen Mitarbeiter in der Transfergesellschaft dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und auf Jobangebote kurzfristig reagieren.


5. Höhe und / oder Dauer meines Anspruchs auf Arbeitslosengeld?


Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld nach Beendigung der Transfergesellschaft bleibt in voller Höhe und Dauer erhalten. Für die Berechnung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, welches Sie ohne die Kurzarbeit oder Mehrarbeit erzielt hätten, also Ihre bisherigen beitragspflichtigen Bruttobezüge bei Weltbild – allerdings OHNE Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Diese Jahressonderzahlungen wurden allein von den Gewerkschaften erkämpft. Ein gesetzlicher Anspruch besteht nicht, darum werden sie beim Arbeitslosengeld nicht angerechnet.

6. Wie werde ich krankenversichert?


Sie können weiterhin bei Ihrer Krankenkasse bleiben, sofern Sie bisher Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren. Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse eine Meldung, dass Sie nicht mehr bei Ihrem alten Arbeitgeber gemeldet sind. Ab Ihrem Eintritt in die Transfergesellschaft werden Sie bei dieser gesetzlichen Krankenkasse neu angemeldet. Das ist ein üblicher Vorgang bei jedem Arbeitgeberwechsel.

Für alle Beschäftigte, die Transferkurzarbeitergeld beziehen und die das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Sofern Sie bisher Mitglied einer privaten Krankenversicherung waren und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dann nennen Sie der Transfergesellschaft bitte eine gesetzlich anerkannte Krankenkasse Ihrer Wahl, damit Sie ab Ihrem Einritt in die Transfergesellschaft dort angemeldet werden können. Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Krankenversicherung müssten Sie mit Ihrer bisherigen Versicherung besprechen.


7. Was passiert im Krankheitsfall?


Sollten Sie in den ersten vier Wochen der Vertragslaufzeit mit der Transfergesellschaft erkranken, wird von der jeweils zuständigen Krankenkasse bis zum 28. Tag der Erkrankung Krankengeld in Höhe von derzeit 70% des regelmäßigen Arbeitsentgelts, maximal aber 90% des regelmäßigen Nettoentgelts geleistet. Bemessungsgrundlage ist Ihr regelmäßiges Arbeitsentgelt beim Ihrem bisherigen Arbeitgeber.

Bei einer Erkrankung nach den ersten vier Wochen seit Vertragsbeginn wird von der Transfergesellschaft das vertraglich vereinbarte Entgelt in Höhe von 60 bzw. 67 % Kurzarbeitergeld plus ggf. Aufzahlung auf 80% des pauschalierten Nettoentgelts gezahlt.

Bei einer Erkrankung, die länger als 6 Wochen dauert, erhalten Sie ab Woche 7 Krankengeld.

Bitte denken Sie daran, sich unverzüglich telefonisch krank zu melden und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von drei Werktagen einzureichen.


8. Was passiert mit meinen vermögenswirksamen Leistungen?


Verträge über vermögenswirksame Leistungen werden nicht weitergeführt, da diese im Sozialplan nicht vorgesehen sind.

Direktversicherungen und andere BAV-Verträge können während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld leider nicht weitergeführt werden. Die gesetzlichen Vorgaben sind an dieser Stelle sehr eindeutig. Betriebliche Altersvorsorge ist eine Entgeltumwandlung, Kurzarbeitergeld ist aber kein Entgelt, sondern eine Lohnersatzleistung. Sie können aber mit Ihrem Anbieter sprechen und den Vertrag eventuell für die Zeit, in der Sie in der Transfergesellschaft sind, ruhen lassen.


9. Nebenbeschäftigung? Anzeigepflicht? Anrechnung?


Eine Nebenbeschäftigung – unabhängig davon, ob sie bereits vor dem Eintritt in die Transfergesellschaft bestand - muss angezeigt werden.

Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt nur dann nicht, wenn die Nebentätigkeit (geringfügige Beschäftigung, selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) bereits vor Eintritt in die Transfergesellschaft aufgenommen wurde und das Gesamtvolumen der Arbeitszeit sich im Rahmen des Üblichen und gesetzlich Zulässigen bewegt. Sie darf zeitlich nicht ausgeweitet werden.

Anders ist es bei der Aufnahme einer Nebenbeschäftigung nach dem Eintritt in die Transfergesellschaft und auch bei einer Ausweitung der bestehenden Nebenbeschäftigung. In diesen Fällen erfolgt eine Anrechnung des hier erzielten Einkommens auf das monatliche Transferkurzarbeitergeld (Reduktion).


10. Was muss ich unbedingt beachten?


Die Arbeitsuchend-Meldung erfolgt über das von der Transfergesellschaft mit Ihnen ausgefüllte Profiling für die Agentur für Arbeit! Bei Ihrem Erstgespräch in der Arbeitsagentur, zu dem Sie eingeladen werden, wird die persönliche Arbeitsuchend-Meldung nachgeholt.

Im Falle einer neuen Arbeitsaufnahme oder der Existenzgründung informieren Sie die Transfergesellschaft bitte umgehend schriftlich.

Dazu benutzen Sie bitte das Formular „Ruhendstellung“, das Sie im Bewerberbüro der Transfergesellschaft erhalten.

Im Krankheitsfalle informieren Sie die Transfergesellschaft bitte unverzüglich und senden Sie – unabhängig davon, ob Sie in diesem Zeitraum Terminvereinbarungen getroffen haben oder nicht – spätestens am dritten Werktag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung an die Transfer-Zentrale in München.

Urlaubsanträge sind spätestens eine Woche vor der gewünschten Urlaubszeit zu stellen. Urlaubsansprüche aus dem Folgejahr können nicht ins laufende Jahr vorgezogen werden – das ist gesetzlich nicht möglich. Schicken Sie Ihren Urlaubsantrag bitte an die Zentrale oder geben Sie ihn im Büro ab. Das Formular für Urlaubsanträge erhalten Sie im Jobcenter.

Sollten Sie einen Schwerbehindertenausweis besitzen, dann legen Sie diesen bitte Ihrer Beraterin/Ihrem Berater vor oder senden Sie eine Kopie an die Zentrale.


9 Kommentare:

  1. Tabelle für pauschaliertes Netto, damit man sich die Beträge vorstellen kann.

    http://www.gesetze-im-internet.de/sgb3entgv_2014/BJNR407300013.html

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  2. Wieso wollen so viele freiwillig in die Transfergesellschaft?
    Weil das Klima und die Ungewissheit der Zukunft nicht mehr zu ertragen ist?

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  3. Wieso variiert der gesetzliche Urlaubsanspruch bei der TG ("gesetzlichen jährlichen Urlaubsanspruch von 20 Tagen") von dem im Bundesurlaubsgesetz §3 ("jährlich mindestens 24 Werktage")?

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    1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen. Je nach dem ob man eine 5-Tage-Woche oder eine 6-Tage-Woche hat, sind das 20 oder 24 Tage Urlaub.

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  4. Schweinerei!!! Habt jetzt ganz schnell Punkt 5 verändert!! Ich habe noch am Mittwoch den 18.03.2015 ohne dem Zusatz von Urlaubs und Weihnachtsgeld ausgedruckt. Genau um dieses Thema ging es bei der Versammlung am Freitag 21.03.2014 und am Samstag den 22.03. habt ihr uns es hier schriftlich bestätigt, dass uns nichts verloren geht. Habt uns alle, alle angelogen. Bei soviel Lüge, kann Weltbild nur untergehen!!

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    1. Herrgott, reg’ dich runter. Den Artikel haben wir ergänzt, um einen Fehler richtig zu stellen. Wir machen die Gesetze doch nicht, sondern haben hier nur Fragen beantwortet – nach bestem Wissen und Gewissen. An die Jahressonderzahlungen haben wir damals nicht gedacht. Beim Arbeitslosengeld fallen die offenbar weg. Du hättest sie auch nicht gekriegt, wenn du statt in die Transfer direkt in die Arbeitslosigkeit gegangen wärst. Faktisch hast du also nichts verloren.

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  5. Lohnt sich ein Wechsel in der Transfergesellschaft, wenn das Arbeitsverhältnis nur 2 Monate beträgt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich ein Weiter bringt.

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  6. Was passiert mit meinem Resturlaub vom Arbeitgeber nach dem Wechsel in die TransferGesellschaft?

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  7. Transferkurzarbeitergeld ist nicht an sich schlimm. Schlimmes dann Volgen.Arbeitsamt macht beim Arbeitslösengeld Erger.Beim Berechnung Arbeitslosengeld muss hier aufpassen. Ganz schlimm, wenn sie krank werden,hier machen Krankenkassen was sie wollen. Aufpassen auch welche Entgelt wird in Rentenversicherung angegeben. Meine eigene Erfahrungen. Behörde wollen 3 Zahlen zusammenrechnen. Tatjana Ruf

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