Donnerstag, 10. Oktober 2019

Gut mit ver.di starten - das sollten Azubis wissen


Das Ausbildungsjahr 2019 ist vor etwas mehr als einem Monat gestartet.
Inzwischen dürften die Auszubildenden im Unternehmen "angekommen" sein, ihre KollegInnen kennengelernt und erste Eindrücke ihres künftigen Arbeitsfeldes bekommen haben.
Nachdem sich die erste Aufregung gelegt hat, spuken wahrscheinlich auch die ersten Fragen im Kopf umher.

Das sollten Azubis wissen

Was heißt Probezeit?

Die Probezeit dauert ein bis maximal vier Monate. Während dieser Zeit können sowohl Auszubildende als auch der Betrieb das Ausbildungsverhältnis ohne Begründung kündigen. Dies muss aber schriftlich erfolgen.

Kann man nochmals wechseln?

Auszubildende können kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Betrieb vereinbaren und ihre Ausbildung in einem anderen Betrieb fortsetzen.
Wenn der bisherige Betrieb aber nicht einverstande ist, brauchen sie einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung.
Azubis sollten erst kündigen, wenn sie einen neuen Betrieb gefunden haben, der sie übernimmt.

Was ist mit Urlaub?

Wieviel Urlaub Auszubildenden pro Jahr zusteht, kann man im Ausbildungsvertrag und im entsprechenden Tarifvertrag nachlesen.
Mindestens zwei Wochen vom Jahresurlaub müssen am Stück gewährt werden.

Wie viel Vergütung ibt es?

Die Ausbildungsvergütung ist für viele Auszubildende in Tarifverträgen festgelegt.
Aber auch wenn kein Tarifvertrag gilt, muss die Vergütung angemessen sein.
ver.di hilft weiter, wenn es Fragen gibt.

Was ist mit Überstunden?

Überstunden sind in der Ausbildung nicht vorgesehen, da die Auszubildenden den Beruf ja erst in dem Betrieb erlernen sollen. Dazu reicht die vertraglich festgelegte Ausbildungszeit aus.
Sollte es doch zu Ausnahmefällen kommen, dann gelten das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Welche finanziellen Hilfen gibt es?

Auszubildende können bei der Arbeitsagentur Berufsausbildungsbeihilfe beantragen, wenn das Geld nicht reicht.
Eltern von Auszubildenden unter 25 Jahren erhalten außerdem weiterhin Kindergeld, solange ihr Kind eine Ausbildung macht. Wenn der/ die Auszubildende nicht mehr zu Hause wohnt und den Eltern keine Kosten durch ihn/ sie entstehen, müssen die Eltern ihm / ihr das Kindergeld auszahlen.

Noch nicht alle Fragen beantwortet?

Wenn hier noch nicht alle Fragen beantwortet sind, oder ihr gerne genauere Informationen möchtet, findet hier Hilfe:
  •  euer Betriebsrat
  •  jugend.verdi.de
  •  www.ausbildung.info (Infoportal der ver.di zur Ausbildung)
  •  start.verdi-mitgliederservice.de (ver.di-Mitgliederservice)
Quelle: ver.di Publik 5/2019


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