War man in neuen Jahr beim Frisör oder ist Taxi gefahren, hat man sich vielleicht gewundert, dass die Kosten für die erbrachte Dienstleistung um 10, 15 oder sogar 20% gestiegen sind.
Fragt man nach, woran das liegt, erhält man oft die Antwort " Das liegt am eingeführten Mindestlohn."
Seit dem 01. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland und viele Unternehmer begründen damit Kostensteigerung oder Personalabbau.
Dabei ist das eigentliche Ziel der Einführung eines allgemeinen, gesetzlichen Mindestlohnes eine soziale Gerechtigkeit zu erreichen.
Denn, wer für 5,00 € / brutto die Stunde arbeiten musste, hatte selbst bei einer 40-Stunden-Woche am Monatsende kaum genug, um damit leben zu können.
Um dieser Ungerechtigkeit entgegenzuwirken, startete der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) 2008 eine groß angelegte Kampagne.
Mit vielen unterschiedlichen Aktionen, gelang es, dass zum 01. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde.
Auch wenn der momentane Mindestlohn in Höhe von 8,50€ brutto/ Stunde nicht das Maß der Dinge sein kann, so ist es zumindest ein erster Schritt in die richtige Richtung.
Der Mindestlohn-Bus, eine Aktion des DGB |
Rechtsgrundlage
Der Mindestlohn wird in einem Bundesgesetz geregelt, es heißt Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes oder auch Mindestlohngesetz, MiLoG.
Es handelt sich um einen flächendeckenden, allgemein gesetzlichen Mindestlohn für alle Arbeitnehmer über 18 in Höhe von 8,50 € brutto pro Zeitstunde.
Liegen Branchenmindestlöhne über 8,50 €, so werden sie vom allgemeinen Mindestlohn nicht verdrängt. (§1, Abs 3MiLoG)
In der Übergangszeit sind noch Ausnahmen zulässig, spätestens aber ab dem 01. Januar 2017 gilt der allgemeine Mindestlohn in der vereinbarten Höhe von 8,50 €.
Zudem wurde eine sogenannte Mindestlohn-Kommission installiert, die zum 30.06.2016 beschließt, ob und in welcher Höhe der Mindestlohn zum 01. Januar 2017 angepasst werden soll.
Durch diverse Verordnungen wird das MiLoG konkretisiert.
- Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16, Abs 3 MiLoG (MiLoGMeldStellV)
- Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem MiLoG und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (MiLoAufzV)
- Verordnung über Meldepflichten nach dem MiLoG, dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (MiLoMeldV)
- Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach §§ 16 und 17 MiLoG in Bezug auf Arbeitnehmergruppen (MiLoDokV)
Wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
- jeder volljährige Arbeitnehmer
- PraktikantInnen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) handelt.
Wer hat keinen Anspruch auf den Mindestlohn?
- Schüler/Studenten, die ein Praktikum im Rahmen ihrer Schulausbildung/Studiums absolvieren
- Arbeitslose, die von der Arbeitsagentur geförderte Maßnahmen erhalten, um Einstiegsquali fikationen zu erwerben
- Auszubildende
- für ehrenamtliche Tätigkeiten
- für bis zu drei Monate andauernde Orientierungspraktika zur Aufnahme einer Berufsausbildung bzw. Studiums
- Inhaftierte, die innerhalb einer Haftanstalt arbeiten
- Volontäre und Journalistik-Schüler, die in Medienunternehmen angestellt sind und deren Einsatz auf eine praktische Ausbildung abzielt, welche mit einer Berufsausbildung im Sinne des BBiG vergleichbar ist
- Langzeitarbeitslose haben in den ersten 6 Monaten ihrer Anstellung noch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn
- Saisonkräfte
- ErntehelferInnen
- "voll erwerbsgeminderte" Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt sind. Sie haben den Status "Rehabilitenden" und zählen deshalb nicht als Arbeitnehmer.
Einhaltung und Kontrolle
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten des Arbeitnehmers zu dokumentieren (MiLoDok- und Einschränkungs- Verordnung).
Durch diese Dokumentation ist es der Zollverwaltung möglich, die Einhaltung zu kontrollieren.
Wird ein Verstoß festgestellt, so drohen dem Arbeitgeber Bußgelder und je nach Branche wird der Arbeitgeber von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen.
Übergangsbestimmungen
In der Einführungsphase können bis Ende 2016 die Stundenlöhne in einzelnen Branchen unter dem gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 € liegen.
Ab dem 01. Januar 2017 müssen dann alle Branchen den vorgegebenen Mindestlohn bezahlen.
Ausnahmen sind momentan:
- Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau, hier gelten die tariflichen Branchenmindestlöhne
01.01.2015 : 7,50€ / Stunde
01.01.2016 : 8,00€ / Stunde
01.01.2017 : 8,60€ / Stunde
- Textil- und Bekleidungsindustrie im Beitrittsgebiet ( Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und der Ostteil Berlin)
01.01.2015 : 7,50€ / Stunde
01.01.2016 : 8,25€ / Stunde
01.11.2016 : 8,75€ / Stunde
- Zeitungszusteller, nach §24, Abs 2 MiLoG gilt übergangsweise ein niedrigerer Mindestlohn
Wie sehen die Mindestlöhne in Europa und Weltweit aus?
Deutschland ist natürlich nicht das einzige Land, in dem es einen gesetzlich geregelten Mindestlohn gibt. Viele unserer Nachbarn sind uns hierbei schon weit voraus, andere hinken hinterher. Hier einige Beispiele, in welchem Land, wie viel bezahlt wird.
- Niederlande 9,11€ / Stunde (1968)
- Belgien 9,10€ / Stunde (1975)
- Luxemburg 11,10€ / Stunde (1944)
- Großbritannien 7,43€ / Stunde (1999)
- Spanien 3,91€ / Stunde (1968)
- Australien 11,88€ / Stunde (16,37 AUD)
- Japan 5,89€ / Stunde (764 JPY)
- USA 5,46€ / Stunde (7,25 USD)
- Brasilien 1,15€ / Stunde (3,29 BRL)
Mehr Informationen
Wer mehr zum Thema Mindestlohn erfahren möchte oder Fragen hierzu hat, kann bei folgenden Hotlines anrufen:
Bundesarbeitsministerium : 030 - 60280028
DGB : 0391 - 4088003
erreichbar Mo - Fr: 7:00 - 20:00 Uhr
Sa: 9:00 - 16:00 Uhr bis einschließlich 31.03.2015
Zudem informieren die Gewerkschaften regelmäßig in sozialen Netzwerken, den Medien und ihren Hompages über Neuerungen und Aktionen, wie zum Beispiel die Pendler-Aktion des DGB.
Quellen:
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