Nach langen und zähen Verhandlungen, die zwei Personalchefs verschlissen haben, ist die Betriebsvereinbarung zur Handhabung der Umsetzung der Vorgaben aus dem Arbeitsschutzgesetz über Sehhilfen am Bildschirmarbeitsplatz endlich unterschrieben worden.
Hier im Blog wurde am 14. November 2017 zuletzt ausführlich über den aktuellen Stand berichtet, als es schien die Unterzeichnung sei nur noch reine Formsache. Spannend oder eher nervig gestaltete sich dies, als der neue HR-Chef den Entwurf des Betriebsrats, ohne ihn wirklich gelesen zu haben, erst einmal als übertriebene Forderung ablehnte. Umso erfreulicher ist es, dass die BV jetzt in der ursprünglichen Fassung in Kraft getreten ist. Änderungen wurden nur an den Formulierungen einzelner Punkte vorgenommen, nicht aber an den inhaltlichen Forderungen:
- Die Untersuchungsabstände wurden den gesetzlichen Vorgaben angepasst, was für die KollegInnen jedoch keine Auswirkungen hat, da bei einer möglichen Verschlechterung der Sehkraft jederzeit eine außerordentliche Untersuchung bei der Betriebsärztin beantragt werden kann.
- Die Erstattung von 200 Euro beim Kauf der Brille nicht über den Vertragsoptiker, wird der Betrag nur auf die Gläser, nicht aber auf das Gestell angerechnet. Dies bleibt jedoch folgenlos, da in allen bisherigen Fällen, die Gläser allein immer deutlich über 200 Euro lagen.
- Anspruch auf regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37. Darüber hinaus kann eine Vorsorgeuntersuchung vorzeitig stattfinden, wenn der/die MitarbeiterIn das Gefühl hat, dass sich die Sehkraft verschlechtert habe.
- Die Arbeitgeberin übernimmt alle im gesetzlich geforderten Umfang notwendigen Kosten. Im Regelfall werden Raumkomfortbrillen verordnet, da diese den Anforderungen an den meisten Arbeitsplätzen am besten gerecht werden. Diese sollen entspiegelt sein, eine Hartbeschichtung gegen Kratzer und Beschädigungen sowie eine Beschichtung gegen Verschmutzungen aufweisen (Clean-Coat).
- Um in den Genuss der Kostenerstattung zu kommen, gilt folgendes Vorgehen:
2. Empfehlung für eine Arbeitsplatzbrille, wenn diese ärztlich geboten ist
3. Diese Bescheinigung ist bei der Personalabteilung abzugeben
4. Im Gegenzug gibt es einen Gutschein für den Optiker-Vertragspartner
5. Es bestehen dann zwei Möglichkeiten:
- Gutschein beim Vertragspartner einlösen und Standardbrille ohne Vorleistungen erhalten
oder
- Beschaffung bei einem anderen Optiker und Kostenerstattung bis zu 200 Euro für die Gläser
Am Ende fragt man sich, warum das Ganze so lange dauern musste, da an einer Regelung ja beide Seiten Interesse hatten. Allein andere Prioritäten der Geschäftsführung und die recht eigenwilligen Ansichten des neuen Personalchefs, was Verhandlungen mit dem Betriebsrat angeht, führten final zu einer so unerfreulich langen Verschleppung.
Es bleibt nur zu hoffen, dass zukünftig derartigen Angelegenheiten zügiger und konstruktiver zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt werden können ...
- Beschaffung bei einem anderen Optiker und Kostenerstattung bis zu 200 Euro für die Gläser
- Die Bildschirmarbeitsplatzbrille darf auch privat außerhalb der Arbeitsstelle genutzt werden.
- Sie geht beim Ausscheiden aus dem Unternehmen in das Eigentum des Beschäftigten über.
- Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Eigenverschuldens sind die Kosten für eine Ersatzbrille vom Beschäftigten zu tragen.
Am Ende fragt man sich, warum das Ganze so lange dauern musste, da an einer Regelung ja beide Seiten Interesse hatten. Allein andere Prioritäten der Geschäftsführung und die recht eigenwilligen Ansichten des neuen Personalchefs, was Verhandlungen mit dem Betriebsrat angeht, führten final zu einer so unerfreulich langen Verschleppung.
Es bleibt nur zu hoffen, dass zukünftig derartigen Angelegenheiten zügiger und konstruktiver zu einem zufriedenstellenden Ergebnis geführt werden können ...
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