Donnerstag, 20. Mai 2010

EU-Richtlinie für Leiharbeit

Arbeitnehmer in atypischen Beschäftigungsformen sollen besser geschützt und die Qualität der Leiharbeit verbessert werden. Dies ist das Ziel eines Gesetzesvorschlages, den das EU-Parlament in 2008 billigte. Die Richtlinie, die die EU-Mitglieder bis zum Ende 2010 umsetzen müssen, schreibt fest, dass die wesentlichen Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer während der Dauer ihrer Überlassung an ein Unternehmen mindestens denjenigen der Stammbelegschaft entsprechen. Dies gilt auch für die Bezahlung. Momentan verdienen Leiharbeitskräfte bis zu 40 Prozent weniger als ihre festangestellten Kollegen.

Seit langem setzt sich der Deutsche Gewerkschaftsbund gemeinsam mit den Zeitarbeitsverbänden iGZ und BZA für einen Mindestlohn in der Leiharbeit ein und beantragte deshalb die Aufnahme in das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Vor allem die Union leistet jedoch bisher erheblichen Widerstand gegen die Einführung von Mindestlöhnen in der Zeitarbeit.

Mit der neuen EU-Richtlinie hätte sich diese Diskussion wohl erledigt, möchte man meinen. Ein Schlupfloch in der Vereinbarung zeigt aber, dass ein Mindestlohn in der Leiharbeit nach wie vor dringend notwendig ist.

Ähnlich wie in der deutschen Regelung zur Arbeitnehmerüberlassung existiert in der EU-Richtlinie eine Tariföffnungsklausel, die den Gleichstellungsgrundsatz untergräbt. Gewerkschaften und Arbeitgeber können Tarife abschließen, die eine niedrigere Entlohnung der Leiharbeitnehmer im Vergleich mit der Stammbelegschaft ermöglicht. Dumping-Tarife von Pseudogewerkschaften wären also nach wie vor möglich.


Um aber wirklich Existenz sichernde Entlohnung der Leiharbeitnehmer zu gewährleisten, muss ein Mindestlohn in der Branche eingeführt werden. Bisher muss jede sechste Leiharbeitskraft ihren Lohn mit Hilfe des Staates aufstocken, um über die Runden zu kommen, die Richtlinie sollte das dringend beachten. (Quelle DGB)

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