Montag, 5. Mai 2014

BR-Wahl: 12 gute Gründe, warum ein Betriebsrat so wichtig ist – speziell in der Krise


Am 14. Mai ist Betriebsratswahl bei WELTBILD. Aus diesem Anlass dokumentieren wir hier einen Text von Rechtsanwalt Michael W. Felser – gefunden auf www.betriebsratswahl2010.de (Bund-Verlag)

Nicht ohne meinen Betriebsrat: 12 gute Gründe für einen Betriebsrat – speziell in der Krise


§ 1: Ohne Moos nix (mehr los): Keine Abfindung ohne Betriebsrat: Ohne Betriebsrat gibt es keinen Interessenausgleich und Sozialplan mit dem Arbeitgeber bei Personalabbau. Und damit auch keinen Anspruch auf eine Abfindung bei Entlassung.

§ 2: Ene meine miste: Der Betriebsrat bestimmt bei Personalabbau und Kündigungen mit. Er kann Kündigungen widersprechen und damit die Chancen der Beschäftigten bei der Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht deutlich verbessern. Informiert der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist die Kündigung unwirksam.

§ 3: Ab in den Süden? Betriebsurlaub, Kurzarbeit, Arbeitszeitverkürzung, Arbeitszeitkonten: Alle Maßnahmen, die in Unternehmen zur Zeit genutzt werden, um durch die Krise zu kommen, sind mitbestimmungspflichtig. Nur der Betriebsrat kann verhindern, dass der Arbeitgeber einseitig seine Interessen bei Kurzarbeit & Co. durchsetzt.

§ 4: Klagen gehört zum Handwerk: Nicht jedem Arbeitgeber, der jammert, geht es wirklich schlecht. Gerade in der Krise segeln manche unter falscher Flagge und reduzieren Belegschaft und Löhne ohne Not. Nur der Betriebsrat kann alle Informationen verlangen, um die wirkliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu überprüfen. Ihnen persönlich wird der Vorstand wohl eher nicht die Bilanzen vorlegen, oder?

§ 5: Wissen ist Macht: Nur ein Betriebsrat kann sich durch seinen gesetzlichen Schulungsanspruch die nötigen arbeitsrechtlichen Kenntnisse zulegen, die nötig sind, um dem Arbeitgeber in der Krise Paroli zu bieten und bei Kurzarbeit, Sozialplan & Co. die Interessen der Arbeitnehmer einzubringen.

§ 6: Rache ist süß: Nicht jeder Unternehmer sieht ein, dass Arbeitnehmer auch Rechte durchsetzen können und versucht, die “Rädelsführer” zu bestrafen. Nur ein Betriebsrat genießt Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz, kann sich also ohne Angst vor Sanktionen auch nachdrücklich für die Belegschaft einsetzen.

§ 7: Vier-Augen-Gespräche – nicht ohne mein Betriebsratsmitglied: Viele Unternehmen versuchen durch Serien von Vier-Augen-Gesprächen ältere Mitarbeiter oder leistungsgeminderte Arbeitnehmer (“Low Performer”) loszuwerden. Zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber können Arbeitnehmer keinen Anwalt hinzuziehen, aber ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens und damit einen Zeugen. Ein Gespräch im Beisein eines Betriebsrats läuft ganz anders ab als ohne.

§ 8: Schutz vor Mobbing und Bossing: Der Betriebsrat bestimmt bei Versetzungen, auch Strafversetzungen und anderen Sanktionen (Eingruppierung, Zulagen, Sonderzahlungen, Beförderungen etc.) mit. Nur mit Betriebsrat sind dem freien Schalten und Walten zur Maßregelung Grenzen gesetzt.

§ 9: Immer mehr immer mehr immer mehr: Der Betriebsrat hat gleichberechtigt mitzubestimmen z.B. bei Regeln zu Zielvereinbarungen, aber auch bei Regeln zu Krankengesprächen, Raucher- und Alkoholverbot, Parkplatzordnung oder Radio- und TV-Nutzung während der WM und EM.

§ 10: Ich sehe was was Du nicht siehst – Schutz vor Überwachung: Nicht erst seit der Krise nimmt die Arbeitnehmerüberwachung zu. Nur der Betriebsrat kann Videoüberwachung, Taschenkontrollen, Datenabgleiche, PCKontrollen und andere Maßnahmen ablehnen oder wenigstens mitgestalten.

§ 11: Geiz ist Geil. Gegen Entgeltkürzungen, Nasenprämien und Radfahrerzulagen hilft nur ein Betriebsrat: In der Krise werden Prämien bei den Arbeitnehmern gestrichen und Mehrleistungen verlangt, die Boni in der Führungsmannschaft werden aber trotz mieser Leistungen weitergezahlt. Der Betriebsrat ist verpflichtet, die Einhaltung des Gleichbehandlungsanspruchs zu überwachen und kann die Gleichbehandlung beim Entgelt, Sonderzahlungen, Mehrarbeit u.a. auch dank seiner Mitbestimmungsrechte durchsetzen.

§ 12: Wenn der Pleitegeier kreist. Mit Betriebsrat werden Sie geholfen. Ohne Betriebsrat gibt es keinen Sozialplan mit dem Insolvenzverwalter und auch keinen gesetzlich legitimierten Verhandlungspartner für den Insolvenzverwalter. Im Gläubigerausschuss, der den Insolvenzverwalter kontrolliert, sitzt meist auch ein Betriebsratsmitglied.

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